Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma m-Computers Consulting GmbH
(nachfolgend nur MCC genannt)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von MCC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Der Bestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von MCC sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das MCC sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von MCC.
(2) An Bestellungen ist der Besteller vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt unabhängig einer Auftragsbestätigung auch dann zustande, wenn MCC innerhalb dieser Frist das bestellte Produkt liefert oder die Dienst- oder Werkleistung ausführt.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie bleiben im Eigentum von MCC und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Transportkosten. Die Kosten für Verpackung und die gesetzliche Mehrwertsteuer sind im Preis enthalten. Zusatzkosten für die Frachtversicherung und des Versandes ins und im Ausland trägt der Besteller.
(2) Wenn ein Besteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, verpflichtet er sich, MCC jeweils rechtzeitig seine USt.Id.Nr. bekannt zu geben. Eine unterbliebene oder nicht rechtzeitige oder unvollständige Angabe geht voll zu Lasten des Bestellers.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Bei Dienstleistungs- und Werkaufträgen gilt die angegebene Terminbestimmung als unverbindlicher Richttermin, sofern unvorhergesehene Terminänderungen eintreten können.
(2) Falls MCC jedoch schuldhaft eine ausdrücklich, schriftlich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Einganges der schriftlichen Inverzugsetzung bei MCC oder im Falle der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) MCC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller in Folge des von MCC zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall des Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) MCC haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von MCC zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von MCC zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von MCC auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Beruht der von MCC zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet MCC nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) MCC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar ist.
(7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von MCC setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(8) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist MCC berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von MCC verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von MCC unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 6 Schutz- und Urheberrechte
An Zeichnungen, Entwürfen, Arbeitsplatzbeschreibungen und ähnlichen Unterlagen behält sich MCC schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte, Urheberrechte und andere gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung von MCC dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ebenfalls untersagt. Auf Verlangen sind diese Unterlagen sofort an MCC zurückzugeben.
§ 7 Installation und Betrieb
(1) Der Besteller hat die vorgesehenen Aufstellungsräume bis zum vereinbarten Liefertermin des Produktes nach Maßgabe und Weisungen von MCC mit den dazu erforderlichen Anschlüssen bereitzustellen.
(2) Die von MCC für das Produkt vorgeschriebenen Betriebsbedingungen sind einzuhalten.
(3) Der Besteller ist für die Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich.
§ 8 Gewährleistung
(1) MCC gewährleistet, dass seine Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen:
(2) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(3) Nach dem heutigen Stand der Softwaretechnologie ist es nicht möglich, Software zu entwickeln, die in allen Anwendungszusammenhängen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Programmfehler sind MCC unverzüglich schriftlich mitzuteilen, die dann von MCC unmittelbar an den Softwarehersteller weitergeleitet werden. Ein Rechtsanspruch ergibt sich hieraus für den Besteller jedoch nicht. Da der Besteller lediglich das Nutzungsrecht an der gekauften Software erwirbt, sind die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers rechtsverbindlich gültig.
(4) Eine Haftung für durch Computerviren verursachte unmittelbare oder mittelbare Schäden oder auch Folgeschäden ist vorbehaltlich einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Übertragung durch MCC ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, seine Datenbestände in geeigneter Form selbst zu sichern. MCC übernimmt keine Haftung für den Verlust von Datenbeständen, es sei denn der Verlust von Datenbeständen ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von MCC zurückzuführen.
(6) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von MCC nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(8) Der Besteller muss MCC Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen.
(7) Der Besteller hat bei einer Mängelrüge MCC eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl von MCC durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt frühestens nach dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
(8) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt MCC nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an MCC geschickt wird;
b) der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von MCC zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
(9) Soweit der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann MCC diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden. Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Besteller Kosten, insbesondere Anfahrt, Arbeitszeit und Material zu den Standardsätzen von MCC zu bezahlen.
(10) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Rechte des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt:
(11) MCC haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung sowie Arglist von MCC beruhen. Soweit MCC bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet MCC allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(12) MCC haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht. MCC haftet jedoch nur, soweit Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(13) Eine weitergehende Haftung von MCC ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von MCC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1) MCC behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aus dem Vertrag vor.
(2) Dies gilt insbesondere auch bis zur Erfüllung sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch als Sicherheit für Forderungen, die MCC aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, die MCC auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(3) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MCC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum von MCC durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf MCC übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von MCC unentgeltlich. Ware, an der MCC (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MCC ab. MCC ermächtigt ihn widerruflich, die an MCC abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von MCC hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit MCC seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MCC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist MCC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch MCC liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 10 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von MCC 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist MCC berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch MCC bleibt vorbehalten.
MCC ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist MCC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von MCC anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MCC über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Wenn MCC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn MCC andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist MCC berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. MCC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 11 Leistungsänderung
MCC behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an einem Produkt oder einer Dienstleistung vorzunehmen, wenn:
a) die Leistung des Produktes oder der Dienstleistung nicht beeinträchtigt wird,
b) Sicherheitsanforderungen oder Produktspezifikationen entsprochen wird.
MCC ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an den bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MCC und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte sowie das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sind ausgeschlossen.
(2) Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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